THW als Hobby in Gotha
Sie interessieren sich für den Umgang mit moderner Technik, arbeiten
gerne im Team und möchten anderen Menschen helfen? Dann sind Sie beim
THW Gotha genau richtig.
Doch wann kann ich in das THW aufgenommen werden? Wie funktioniert das mit
der Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich und
wie sieht's mit Urlaub aus? Antworten auf diese Fragen und vieles
Wissenswerte mehr rund um das Technisches Hilfswerk Gotha finden Sie hier.
Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?
In das THW kann aufgenommen werden, wenn ich
- das 17. Lebensjahr vollendet habe und
- noch nicht 60 Jahre alt bin,
- die erforderliche Tauglichkeit besitze,
meinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe,
- für den Dienst im THW zur Verfügung stehe,
- nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft
entlassen worden bin,
- mich zum demokratischen Rechtsstaat bekenne,
- nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber
rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der
Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt,
- nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
bin.
Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren
besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer THW-Jugendgruppe. Die
Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in
spielerischer Form an die Technik des THW heranzuführen und bietet jede
Menge interessantes Freizeitprogramm.
Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was ist der Inhalt
des Dienstverhältnisses und wie lang ist die Probezeit?
Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW
aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis
ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus
ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu
versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer
Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern.
Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen
Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses
bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne Angaben von Gründen
„kündigen“ können. Die Probezeit kann unter bestimmten Umständen verlängert
oder verkürzt werden.
Und wie schaff' ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung?
Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im
Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten
oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen
Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung
im privaten Arbeitsverhältnis. Sie erhalten den Arbeitsverdienst
fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese fortgewährten Leistungen
erstattet. Als beruflich Selbständige erhalten Sie ggf. eine
Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.
Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen!
Sie werden fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine
Basisausbildung am Standort. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im
Rahmen Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit
ihren beiden Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen
Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung.
Wie sieht's aus mit der Unfallversicherung?
Während der Dienstleistung im THW sind Sie gem. §2 des siebenten Buches des
Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert. Wenn Sie Mitglied der
THW-Helfervereinigung e. V. werden, sind Sie in der Regel durch den
Jahresbeitrag versichert.
Bitte ein paar Worte zu meinen Pflichten!
Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die
KatS-Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich zum Dienst im THW,
insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, zu den für
Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und
sonstigen Veranstaltungen.
Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie
- sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren,
- regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen,
- die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten,
- den dienstlichen Weisungen nachkommen,
- die Regelungen für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau
befolgen,
- die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen
Zwecke verwenden,
- sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich
verhalten und
- das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen,
- jede Veränderung in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B.
Anschriftenänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.)
sind dem THW unverzüglich anzeigen.
Und was passiert bei Pflichtverstößen?
Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B. unpünktliche
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom Dienst ohne
rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher
Weisungen u.s.w., können mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten
geahndet werden und im Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW zur
Folge haben.
Bei freigestellten Helfern können Dienstpflichtverletzungen gem. §24 Absatz
2 Nr. 2 Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung zusätzlich mit
Geldbußen geahndet werden. Im Falle einer Entlassung stehen Sie dem Wehr-
oder Zivildienst wieder zur Verfügung.
Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit
werden?
Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht
beurlaubt werden:
Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das
Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr
übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr
genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem
Ortsbeauftragten angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund
versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- und
Verteidigungsfalles.
Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B.
familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung
gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden
Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte
Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dies eine
Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern, die nicht freigestellt
sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der
Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender
Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.
Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die Dauer seines Urlaubs
rechtzeitig seinem Einheitsführer anzuzeigen. Über Dienstbefreiung von
einzelnen Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Ortsbeauftragte nach
pflichtgemäßem Ermessen. Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und zu
begründen. Erholungsurlaub und Sonderurlaub können aus wichtigen Gründen
widerrufen werden. Sie enden ohne Widerruf mit der Feststellung des
Spannungs- und Verteidigungsfalles.
Überschreitet der Helfer ohne triftigen Grund im erheblichen Maße den
Zeitraum, für den ihm Urlaub gewährt worden ist, so ist dem
Kreiswehrersatzamt anzuzeigen, dass der Helfer nicht mehr im
Katastrophenschutz mitwirkt.
Was beinhalten die Regelungen zum Sonderurlaub?
Aus wichtigem Grund kann Ihnen als Helfer Sonderurlaub gewährt werden, wenn
die Einsatzfähigkeit des Ortsverbandes hierdurch nicht gefährdet wird. Bei
der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub sind die Belange des
Zivil- und Katastrophenschutzes und die privaten Belange des Helfers
gegeneinander abzuwägen.
Als Gründe für einen Sonderurlaub kommen insbesondere berufliche Aus- und
Fortbildung, Volontärzeiten, Studienzeiten, Sprachkurse, vorübergehende
auswärtige berufliche Tätigkeiten, vorübergehende starke berufliche
Belastungen sowie auch persönliche Härtefälle in Betracht. Ein Sonderurlaub
sollte in der Regel nicht gewährt werden, wenn der Helfer nicht mindestens
bereits seit zwei Jahren mitwirkt oder seine Basisausbildung I noch nicht
abgeschlossen hat. Bei längeren Unterbrechungszeiten an einem auswärtigen
Aufenthaltsort ist zu prüfen, ob Sie dort im Zivil- und Katastrophenschutz
mitwirken können.
Der während der Mindestmitwirkungszeit eines freigestellten Helfers gewährte
Sonderurlaub (auch mehrere einzelne Termine) soll eine Gesamtzeit von 2 1/2
Jahren nicht überschreiten. Über die Gewährung von Sonderurlaub bis zu einer
Gesamtzeit von 6 Monaten entscheiden die Geschäftsstellen, bis zu einer
Gesamtzeit von 2 1/2 Jahren die Landesbeauftragten, darüber hinaus die
THW-Leitung.
Bei Sonderurlaub, der insgesamt über 6 Monate hinaus geht, verlängert sich
die gesetzliche Mindestmitwirkungszeit um den 6 Monate überschreitenden
Zeitraum. Sonderurlaub darf nicht gewährt werden, wenn durch die zuvor
genannte Verlängerung Ihre Mindestmitwirkungszeit nach Vollendung des 32.
Lebensjahres enden würde. Dem Kreiswehrersatzamt (KWEA) bzw. dem Bundesamt
für den Zivildienst wird dadurch die Möglichkeit gelassen, den Sie ggf. noch
rechtzeitig vor Vollendung des 32. Lebensjahres einzuberufen.
Sonderurlaub, der insgesamt 6 Monate übersteigt, ist dem KWEA bzw. dem
Bundesamt für den Zivildienst unter Angabe des voraussichtlichen Endes der
Mindestmitwirkungszeit mitzuteilen. Bei genehmigtem Sonderurlaub für
Auslandsaufenthalte benötigen Sie darüber hinaus unter den Voraussetzungen
des § 3 Abs. 2 WPflG bzw. § 23 Abs. 4 ZDG die Genehmigung des KWEA bzw. des
Bundesamtes für den Zivildienst.
Statt Grundwehrdienst zu leisten, möchte ich zum THW, wie lange muss
ich mich verpflichten?
Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in
das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im
Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs
Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres
eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der
Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der
Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle. Die Laufzeit der sechsjährigen
Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der Abgabe des
Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt
sind.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt
werden?
Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn
- Sie der Wehrpflicht unterliegen,
- die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch
nicht ausgeschöpft ist,
- Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter
besonderen Voraussetzungen),
- Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der
die Belange der Bundeswehr vorgehen,
- aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem
häufigen Ortswechsel zu rechnen ist,
- bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht.
Und wie ist das nun mit dem Zivildienst?
Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne
des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973 (BGBl. 1 Es.1015) in der
zur Zeit gültigen Fassung. Erst wenn Sie sich gem. §14 ZDG für mindestens
sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/ Katastrophenschutz
verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten haben, werden Sie nicht zum
Zivildienst herangezogen.
Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit der
Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und
dauert an, solange Sie im Zivilschutz/Katastrophenschutz mitwirken.
Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers
muss eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung
grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob am Zuzugsort ein unbesetzter
Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im übrigen setzt eine weitere
Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden
ist.
Die letzten Worte gehören der Entlassung
Das Dienstverhältnis endet mit der Entlassung oder durch den Tod. Bei
Helfern, die nicht mehr aktiv im Katastrophenschutz mitwirken, entfallen die
Voraussetzungen für ihre Freistellung vom Wehrdienst. Helferinnen und Helfer
im THW können während der sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen
entlassen werden, ansonsten u.a. bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen
oder bei Dienstpflichtverletzungen. Sie können ferner ihr Dienstverhältnis
durch schriftliche Erklärung, die mit einer Frist von vier Wochen zum
Quartalsende abzugeben ist, beenden. Vom Wehr- oder Zivildienst
freigestellte Helfer, die während der sechsjährigen
Mindestverpflichtungszeit von dieser Möglichkeit gebrauch machen,
können zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen werden.
Hinweis:
Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei
weiteren Fragen steht Ihnen der THW-Ortsbeauftragte oder die
THW-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.